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  1. #24
    Erfahrenes Mitglied XBU Legende Avatar von XBU Razor
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    Zitat Zitat von tucktuck
    Dann zitiere ich einfach mal BGB § 119 Anfechtung wegen Irrtums. "(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei der Kenntnis der Sachlage und bei verständigen Würdigen des Falles nicht abgegeben haben würde.
    ..."
    Selbst wenn die Sache mit der Arglistigen Täuschung (bei Interesse § 123 BGB) nicht durchkommen würde, ist dieses Rechtsgeschäft dennoch Anfechtbar.
    Im weiteren bin ich übrigens immer noch der Meinung dass arglistige Täuschung vorliegt, denn der Verkäufer wusste und WOLLTE, dass der Käufer ein höheres Gebot abgibt als die Leistung tatsächlich wert ist.
    Der Täuschungsgedanke ist entscheidend. Und mal ganz ehrlich, gibt es hier auch nur eine Person im Forum die wirklich glaubt er wollte die Verpackung für, sagen wir mal 1 € verkaufen, bei ca. 0,30 € Ebaygebühr?
    Interessant wäre mal die Meinung eines Anwalts, keiner hier im Forum?
    Übrigens alles ganz unabhängig davon das man Verträge immer lesen sollte und der Käufer eine ziemlich Volltröte ist
    Er hat doch in der Überschrift "Xbox360 OVP" geschrieben!

    Was regt ihr euch so auf? Ich denke mal der gute Mann hat sich gegen alle eventualitäten abgesichert! Was willst du mit deinem Täuschungsgedanken? Ich habe auch schon öfters Spiele in Ebay rein und dazu geschrieben, daß ich das Game erst einmal rein hab und dann gesehen hab daß es mir nicht gefällt. Bekomm ich jetzt ne Anzeige? Vielleicht wollte er ja nur die OVP verkaufen.

    Wie hat mein Meister immer gesagt:

    "Nicht nur drücken beim scheissen!"


    Homer: “Ich weiß nicht…2 Dollar? Und es kann nur Materie teleportieren?"

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