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  1. #11
    Erfahrenes Mitglied Gamepad-Junkie Avatar von haio-pay
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    Blinzeln

    Zitat Zitat von Abgabenordnung
    § 370 Steuerhinterziehung
    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
    2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
    3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt

    und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

    (2) Der Versuch ist strafbar.
    so schauts aus
    "Zwei Dinge sind unendlich: Das Universum und die menschliche Dummheit. Aber beim Universum bin ich mir nicht ganz sicher."
    Albert Einstein

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