Sag mal willst du mich nicht verstehen ? Hier mal nen Auszug.
Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB.
Gesetzessystematisch ist die Nacherfüllung des § 439 BGB - die Beseitigung des Mangels - den anderen Gewährleistungsrechten vorrangig. Die Nacherfüllung ist auf zweierlei Art möglich. Zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (in der Rechtssprache: Nachlieferung, also ein Austausch) oder durch die Beseitigung des Mangels (in der Rechtssprache: Nachbesserung, beispielsweise eine Reparatur).
Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich.
Also ich sehe es nicht ein 6 Wochen zu warten. Also müssen sie mir das teil austauschen oder ein gleichwertiges geben. Leider sind 6 Monate rum aber ich habe Beweise, das das Problem schon beim Kauf bestand. Ob diese jetzt Fruchten frag ich bei nem Rechtsforum.
Ergebnis 1 bis 10 von 35
Thema: Garantiefall
Baum-Darstellung
-
19.06.2009, 18:34 #14
- Registriert seit
- 02.09.2008
- Beiträge
- 3.213
- Beigetretene Turniere
- 5
- Turnier Siege
- 0
- Marktplatzbewertung
- 50 (100%)