Zitat von tucktuck
Dann zitiere ich einfach mal BGB § 119 Anfechtung wegen Irrtums. "(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei der Kenntnis der Sachlage und bei verständigen Würdigen des Falles nicht abgegeben haben würde.
..."
Selbst wenn die Sache mit der Arglistigen Täuschung (bei Interesse § 123 BGB) nicht durchkommen würde, ist dieses Rechtsgeschäft dennoch Anfechtbar.
Im weiteren bin ich übrigens immer noch der Meinung dass arglistige Täuschung vorliegt, denn der Verkäufer wusste und WOLLTE, dass der Käufer ein höheres Gebot abgibt als die Leistung tatsächlich wert ist.
Der Täuschungsgedanke ist entscheidend. Und mal ganz ehrlich, gibt es hier auch nur eine Person im Forum die wirklich glaubt er wollte die Verpackung für, sagen wir mal 1 € verkaufen, bei ca. 0,30 € Ebaygebühr?
Interessant wäre mal die Meinung eines Anwalts, keiner hier im Forum?
Übrigens alles ganz unabhängig davon das man Verträge immer lesen sollte und der Käufer eine ziemlich Volltröte ist ;)