Zitat:
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
- Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
In diesem Fall ist es aber schwierig. Sie sind wohl als ungewolltes Beiwerk anzusehen (zumindest aus Sicht des Fotografen). Andererseits erkennt man sie wirklich gut und wenn sie sich dabei gestört fühlt, wird sie wohl recht bekommen, denk ich. Hab mich damit mal sehr genau befasst, da meine Frau mal in einem Werbefilm einer Firma vorkam, ohne dass sie es wusste. Und zwar nur sie...und dabei so blöd geschnitten, als wäre sie mit einem Jungen beim Kaffee trinken. Leider arbeite ich in der Firma. Der Anwalt der Firma hat meine Bitte, das Video zu ändern, einfach ignoriert.